Außergewöhnliche Belastungen

Was sind außergewöhnliche Belastungen?

Bestimmte Ausgaben sind als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen, wenn sie außergewöhnlich sind, zwangsläufig erwachsen und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beinträchtigen. 
Darunter fallen Krankheitskosten, Begräbniskosten, Kurkosten, pauschale Freibeträge für Behinderung (Grad der Behinderung und Diätverpflegung sowie Parkausweis und Behinderten-KFZ) aber auch Aufwendungen für diverse Hilfsmittel (Rollstuhl, Kosten der Heilbehandlung), Taxikosten und Pflegekosten. Für Kinder sind Kosten der auswärtigen Berufsausbildung und pauschale Freibeträge für die erhöhte Familienbeihilfe sowie Schulgebühren für die Sonderschule und die Behindertenwerkstätte absetzbar.

Krankheitskosten

Krankheitskosten sind Ausgaben für Behandlungen, bei denen eine taugliche Linderung oder Heilung der Krankheit im Vordergrund steht. Darunter fallen Arztkosten sowie Therapiekosten und Kosten in der Apotheke. Ersetzt die gesetzliche oder private Krankenversicherung dir (einen Teil der) Kosten, sind diese von den Krankheitskosten abzuziehen. 

Begräbniskosten

Begräbniskosten sind nur dann als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig, wenn kein ausreichender Nachlass (ergibt sich aus der Verlassenschaftsabhandlung) vorhanden ist. Ist kein ausreichendes Nachlassvermögen vorhanden, können unter anderem Kosten für das Begräbnis und den Grabstein sowie Blumen, Kränze und ein einfaches Grabmal geltend gemacht werden. Ist ein ausreichendes Nachlassvermögen vorhanden, können die Begräbniskosten nicht anerkannt werden. Nicht absetzbar sind Kosten für die Grabpflege sowie für die Trauerkleidung. Sollte die Sterbeversicherungen einen Teil der Kosten ersetzen, sind diese abzuziehen.

Kurkosten

Kurkosten können nur dann als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden, wenn diese im Zusammenhang mit einer Krankheit stehen, unter ärztlicher Aufsicht erfolgen und zur Heilung der Krankheit notwendig sind. Absetzbar sind Aufenthaltskosten, Fahrtkosten, Behandlungskosten und bei pflegebedürftigen und minderjährigen Personen die Aufwendungen für eine Begleitperson. Die Kurkosten sind um eine tägliche Haushaltsersparnis in Höhe von € 5,23 zu kürzen.

Sonstige außergewöhnliche Belastungen

Unter sonstige außergewöhnliche Belastungen fallen zB Ausgaben, die nicht direkt in Zusammenhang mit einer Behinderung stehen. Absetzbar sind auch Kosten für die Adoption eines Kindes, eine künstliche Befruchtung, Ambulanzgebühren und Behandlungskosten für Allergien. Ersetzt die gesetzliche oder private Krankenversicherung dir (einen Teil der) Kosten, sind diese von den Krankheitskosten abzuziehen.

Katastrophenschäden

Katastrophenschäden sind zur Gänze und unabhängig von einem Höchstbetrag abzugsfähig, wenn es sich um unvorhersehbare Schadensereignisse handelt und diese Katastrophe als schweres Unglück angesehen werden kann. Den Naturkatastrophen sind Hochwasser, Erdrutsch, Erdbeben sowie Sturmschäden zuzuordnen. Absetzbar sind die Kosten zur Beseitigung, Reparatur, Sanierung sowie Ersatzbeschaffung zerstörter Gegenstände. Ersetzt die Versicherung oder Landesregierung dir (einen Teil der) Kosten, sind diese abzuziehen.

Grad der Behinderung/Diätverpflegung

Wird durch das Sozialministeriumservice ein Grad der Behinderung und eine Diätverpflegung Zucker, Galle oder Magen festgestellt, können Pauschbeträge geltend gemacht werden. Die Höhe der Pauschbeträge sind abhängig vom Grad der Behinderung und der Diätverpflegung. Mit Zustimmung des Steuerpflichtigen werden die Daten durch das Sozialministeriumservice an das Finanzamt übermittelt. Wird ganzjährig Pflegegeld bezogen, steht der Pauschbetrag für die Behinderung nicht zu.

Pauschaler Freibetrag für KFZ und Parkausweis gem. § 29b StVO

Für Körperbehinderte gibt es einen Freibetrag von € 190 monatlich, sofern die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels aufgrund der Behinderung unzumutbar ist oder ein Parkausweis gem. § 29b StVO vorliegt. Damit die Pauschbeträge anerkannt werden können, muss ein KFZ auf den Körperbehinderten angemeldet sein.

Taxikosten

Verfügt der Köperbehinderte über kein eigenes KFZ, stehen Taxikosten in maximaler Höhe von € 153 pro Monat zu.

Zusätzliche Kosten

Zusätzlich zu den Pauschbeträgen der Behinderung stehen Ausgaben, die in direkten Zusammenhang mit der Behinderung stehen, zu. Abzugsfähig sind Kosten der Heilbehandlung (Arzt, Therapie), Hilfsmittel (Rollstuhl, Medikamente) sowie Spitalskosten. Ersetzt die gesetzliche oder private Krankenversicherung dir (einen Teil der) Kosten, sind diese von den Krankheitskosten abzuziehen. 

Tatsächliche Kosten

Anstelle der Pauschbeträge für Behinderung können die tatsächlich angefallenen Ausgaben, wie zB Pflegekosten beantragt werden. Unter Pflegekosten wird die häusliche Betreuung durch geeignetes Pflegepersonal oder die Unterbringung in einem Pflegeheim verstanden. Abzuziehen sind das erhaltene Pflegegeld, steuerfreie Zuschüsse und bei einer Unterbringung eine Haushaltsersparnis.

Opferausweis/Amtsbescheinigung

Ehemalige politisch Verfolgte aus der Zeit des Nationalsozialismus erhalten Opferausweise und Amtsbescheinigungen. Diese sind von der pensionsauszahlenden Stelle zu berücksichtigen.

Auswärtige Berufsausbildung

Ausbildungsstätten, die vom Wohnort mehr als 80 km entfernt sind und bei denen die Fahrzeit mit den öffentlichen Verkehrsmitteln länger als eine Stunde beträgt, zählen nicht als innerhalb des Einzugsgebietes. Bei der Berechnung der Fahrzeiten sind Wartezeiten nicht zu berücksichtigen. Es steht ein Pauschbetrag in Höhe von € 110 pro Monat zu. Dieser deckt alle mit der Ausbildung tatsächlichen Kosten ab (zB Internatsgebühren, Studiengebühren, Fahrtkosten).

Grad der Behinderung des Kindes/Diätverpflegung des Kindes

Wird durch das Sozialministeriumservice ein Grad der Behinderung und eine Diätverpflegung Zucker, Galle oder Magen festgestellt, können Pauschbeträge geltend gemacht werden. Die Höhe der Pauschbeträge sind abhängig vom Grad der Behinderung und der Diätverpflegung. Beträgt die Behinderung mehr als 50%, steht der Pauschbetrag für die erhöhte Familienbeihilfe zu.

Pauschbetrag für erhöhte Familienbeihilfe

Für Kinder, bei denen die erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird, steht ohne Nachweis etwaiger Kosten ein Pauschbetrag in Höhe von € 262 pro Monat zu. Dieser Pauschbetrag ist, um jene Monate zu kürzen, in dem das Kind Pflegegeld bezogen hat. Für jene Monate, in denen das Kind kein Pflegegeld bezogen hat, steht der Pauschbetrag ungekürzt zu. Ein Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe besteht dann, wenn der Grad der Behinderung des Kindes mehr als 50% beträgt.

Schulgeld für Sonderschule

Ist das Kind in einer Sonder- oder Pflegeschule bzw in einer Behindertenwerkstätte untergebracht, sind die damit verbundenen Kosten zur Gänze und unabhängig von einem Höchstbetrag absetzbar. Nicht absetzbar ist das Schulgeld für Privatschulen.

Zusätzliche Kosten des Kindes

Erhält das Kind kein Pflegegeld und wird keine erhöhte Familienbeihilfe bezogen, wurde aber ein Grad der Behinderung bis 49% festgestellt, können Ausgaben für nicht regelmäßig anfallende Hilfsmittel (Rollstuhl, Blindenhilfsmittel) sowie Heilbehandlungskosten (Therapie, Arzt, Medikamente) abzüglich erhaltener Kostenersätze von der gesetzlichen und privaten Krankenversicherung beantragt werden.

Tatsächliche Kosten des Kindes

Anstelle etwaiger Freibeträge können die tatsächlich angefallenen Ausgaben für nicht regelmäßig anfallende Hilfsmittel (Rollstuhl, Blindenhilfsmittel) sowie Heilbehandlungskosten (Therapie, Arzt, Medikamente) abzüglich erhaltener Kostenersätze von der gesetzlichen und privaten Krankenversicherung beantragt werden.